Geschäftsbedingungen für friedhofsgärtnerische Arbeiten

Grundsätze

Sämtliche gärtnerischen Arbeiten auf dem Friedhof werden nach Maßgabe der Bestimmungen der geltenden Friedhofsordnung und nach den fachlichen Grundsätzen der Bundesfachgruppe Friedhofsgärtner des Zentralverbandes Gartenbau ausgeführt.

Veränderungen der Grabstätte, insbesondere das Absinken der Erde oder das Umstürzen der Grabsteine, führen in keinem Falle zu Gewährleistungsansprüchen, es sei denn, die Schäden sind auf grob fahrlässiges Verhalten des Friedhofsgärtners zurückzuführen.

Der Auftraggeber teilt jede Änderung seiner Anschrift mit.

Bepflanzung

Jahreszeitlich bedingte Bepflanzungen und Pflanzungen von Dauergrün werden ausgeführt, wann und wie es die Natur, Witterung und daraus resultierender Arbeitsanfall gestatten bzw. erfordern.

Eine Gewähr für das Anwachsen wird nur übernommen, wenn gemeinsam mit dem Bepflanzungsauftrag der Auftrag zur Grabpflege erteilt wird.

Eine etwaige Gewährleistungsverpflichtung des Beauftragten beschränkt sich zunächst auf kostenlosen Ersatz. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung oder der Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

Eine Haftung durch Schäden, die durch höhere Gewalt (z. B. Dürre, Frost, Hagel, Sturm, schweren Regen, Wild, tierische und pflanzliche Schädlinge) entstehen, erfolgt nicht. Dasselbe gilt für Schäden, die z. B. durch ungünstige örtliche Lagen der Grabstätten (schattige Lagen, mangelnde oder schwer bearbeitbare Böden, die einen gesunden Anwuchs der Pflanzen in Frage stellen) bedingt sind.

Grabvasen, Schalen oder ähnliches werden auf dem Grab belassen, eine Haftung dafür erfolgt nicht.

Grabpflege

Die Grabpflege wird mit gärtnerischer Sorgfalt ausgeführt.

Die gärtnerische Pflege umfasst Säubern und Abräumen der Grabflächen, Freihalten von Unkraut, Schnitt der Pflanzen nach fachlichen Gesichtspunkten.

Bepflanzung und Grabpflege

Folgende Leistungen werden auf besonderen Auftrag hin ausgeführt und gesondert in Rechnung gestellt:

  • Abfahren nicht benötigter Erde
  • Auffüllen der Grabstätte
  • Lieferung von Pflanzenerde, Dünger und Bodenverbesserungsmitteln
  • Verlegen von Platten
  • Lieferung von Splitt
  • Winterschutz von Pflanzen
  • Arbeiten anl. von Bestattungen
  • Sonstige Arbeiten, die nicht zu den üblichen Bepflanzungs- und Pflegearbeiten gehören (z. B. das Schneiden, Ausputzen oder Entfernen größerer Bäume, Schädlingsbekämpfung, Behebung von Schäden, die durch Dritte verursacht wurden)
  • Vorübergehendes Entfernen von Pflanzen von der Grabstätte auf Wunsch des Auftraggebers oder auf Anordnung der Friedhofsverwaltung
  • Gießen der Grabstätte während der Trockenperiode im Sommer

Rügefristen

Verlangt der Auftraggeber nach Fertigstellung der Leistung eine Abnahme, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach Versand der Rechnung.

Auftragsdauer, Finanzierung und Zahlung

Aufträge, die zeitlich unbeschränkt erteilt werden, laufen um jeweils ein Kalenderjahr weiter, falls sie nicht vor dem 1. Oktober des laufenden Jahres zum Jahresende schriftlich gekündigt werden. Die Grabpflege wird jeweils im Januar für das laufende Jahr in Rechnung gestellt. werden. Die Bepflanzungsarbeiten können jeweils nach erfolgter Bepflanzung in Rechnung gestellt. Die Pflegerechnungen sind einen Monat, alle übrigen Rechnungen 14 Tage, nach ihrer Erteilung ohne Skonto und Portoabzug zu begleichen. Nach Ablauf der Fristen werden Verzugszinsen sowie anteilige Mahnkosten berechnet. Zahlungen werden stets der ältesten Forderung zugerechnet.

Die Verpflichtung zur Zahlung geht auf die Erben des Bestellers über.

Erhöhen sich nach Auftragserteilung die Preise der Pflanzen oder die Tariflöhne oder die ortüblichen Effektivlöhne, so werden in der Rechnung die erhöhten Preise und Löhne zugrundegelegt.

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Bürozeiten nach Vereinbarung