Geschäftsbedingungen für friedhofsgärtnerische ArbeitenGrundsätze
Sämtliche
gärtnerischen Arbeiten auf dem Friedhof werden nach Maßgabe der Bestimmungen
der geltenden Friedhofsordnung und nach den fachlichen Grundsätzen der
Bundesfachgruppe Friedhofsgärtner des Zentralverbandes Gartenbau ausgeführt.
Veränderungen
der Grabstätte, insbesondere das Absinken der Erde oder das Umstürzen der
Grabsteine, führen in keinem Falle zu Gewährleistungsansprüchen, es sei
denn, die Schäden sind auf grob fahrlässiges Verhalten des Friedhofsgärtners
zurückzuführen. Der
Auftraggeber teilt jede Änderung seiner Anschrift mit. Bepflanzung
Jahreszeitlich
bedingte Bepflanzungen und Pflanzungen von Dauergrün werden ausgeführt, wann
und wie es die Natur, Witterung und daraus resultierender Arbeitsanfall
gestatten bzw. erfordern. Eine
Gewähr für das Anwachsen wird nur übernommen, wenn gemeinsam mit dem
Bepflanzungsauftrag der Auftrag zur Grabpflege erteilt wird. Eine
etwaige Gewährleistungsverpflichtung des Beauftragten beschränkt sich zunächst
auf kostenlosen Ersatz. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung hat der Besteller
das Recht, nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung oder der Rückgängigmachung
des Vertrages zu verlangen. Eine
Haftung durch Schäden, die durch höhere Gewalt (z. B. Dürre, Frost, Hagel,
Sturm, schweren Regen, Wild, tierische und pflanzliche Schädlinge) entstehen,
erfolgt nicht. Dasselbe gilt für Schäden, die z. B. durch ungünstige örtliche
Lagen der Grabstätten (schattige Lagen, mangelnde oder schwer bearbeitbare Böden,
die einen gesunden Anwuchs der Pflanzen in Frage stellen) bedingt sind. Grabvasen,
Schalen oder ähnliches werden auf dem Grab belassen, eine Haftung dafür
erfolgt nicht. Grabpflege
Die
Grabpflege wird mit gärtnerischer Sorgfalt ausgeführt. Die
gärtnerische Pflege umfasst Säubern und Abräumen der Grabflächen,
Freihalten von Unkraut, Schnitt
der Pflanzen nach fachlichen Gesichtspunkten. Bepflanzung
und Grabpflege
Folgende
Leistungen werden auf besonderen Auftrag hin ausgeführt und gesondert in
Rechnung gestellt: Abfahren
nicht benötigter Erde Auffüllen
der Grabstätte Lieferung
von Pflanzenerde, Dünger und Bodenverbesserungsmitteln Verlegen
von Platten Lieferung
von Splitt Winterschutz
von Pflanzen Arbeiten
anl. von Bestattungen Sonstige
Arbeiten, die nicht zu den üblichen Bepflanzungs- und Pflegearbeiten gehören
(z. B. das Schneiden, Ausputzen oder Entfernen größerer Bäume, Schädlingsbekämpfung,
Behebung von
Schäden, die durch Dritte verursacht wurden) Vorübergehendes
Entfernen von Pflanzen von der Grabstätte auf Wunsch des Auftraggebers oder
auf Anordnung der Friedhofsverwaltung Gießen
der Grabstätte während der Trockenperiode im Sommer Rügefristen
Verlangt
der Auftraggeber nach Fertigstellung der Leistung eine Abnahme, so hat sie der
Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt,
so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach Versand
der Rechnung. Auftragsdauer,
Finanzierung und Zahlung
Aufträge,
die zeitlich unbeschränkt erteilt werden, laufen um jeweils ein Kalenderjahr
weiter, falls sie nicht vor dem
1. Oktober des laufenden Jahres zum Jahresende schriftlich gekündigt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung geht auf die Erben des Bestellers über. Erhöhen sich nach Auftragserteilung die Preise der Pflanzen oder die Tariflöhne oder die ortüblichen Effektivlöhne, so werden in der Rechnung die erhöhten Preise und Löhne zugrundegelegt. |